Hauptseite

Aus security-check

Liebe Führungskräfte, herzlich willkommen!

Wenn Sie verantwortlich für den Datenschutz oder/und die Informationssicherheit im Unternehmen sind, oder diese Personen beraten, sind Sie hier richtig. Hier lesen Sie in unregelmäßigen Abständen aktuelle Informationen zu diesen Themen, die Ihnen helfen werden, Ihr Unternehmen gegen viele Facetten von Cybercrime zu wappnen, aber auch widerstandsfähiger gegen Datenschutzverstöße aus dem eigenen Haus zu machen. Das kann helfen, die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt von Schadensereignissen oder Bußgeldbescheiden zu verringern. Besuchen Sie bitte auch www.csd-ub.at.

So funktioniert es: Die aktuellste Meldung befindet sich immer auf dieser Hauptseite. Sie wird von der nächsten "neuesten Meldung" abgelöst und alle werden in dem sachlich zugehörigen Bereich (siehe Themenlinks) bzw. unter "Wissen " dauerhaft abgelegt. (Hinweis: Weder für Links noch für Inhalte wird eine Haftung übernommen.)

Neueste Meldung - darum geht es:

2023-05-08

Das Recht auf Erhalt einer Kopie im Rahmen einer DSGVO-Auskunft


Das österr. Bundesverwaltungsgericht (als 2. Instanz in Datenschutzangelegenheiten) hat den Europäischen Gerichtshof in einer Rechtssache angerufen, in der es um die Klarstellung ging, was mit dem Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO unter einer Kopie der personenbezogenen Daten genau zu verstehen sei. Im genannten Art 15 in Abs 3 der DSGVO wird als Betroffenenrecht angeführt: "Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung." Gegenstand war ein Verfahren, in dem man Rechtssicherheit darüber erlangen wollte, ob die Verpflichtung erfüllt sei, wenn der Verantwortliche die personenbezogenen Daten als Tabelle in aggregierter Form übermittelt, oder ob sie auch die Übermittlung von Auszügen aus Dokumenten oder gar ganzen Dokumenten umfassen würde bzw. Auszüge aus Datenbanken, in denen diese Daten wiedergegeben werden. Das Urteil des EUGH Zl. C-487/21 vom 04. Mai 2023 finden Sie über den Link am Ende des Beitrags.


Hier sind die wichtigsten Ergebnisse aus dem EUGH-Urteil:

  • Der EuGH hielt fest, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass er der betroffenen Person das Recht verleiht, eine originalgetreue Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Datenverarbeitung sind, zu erhalten. Der Begriff der „Kopie“ umfasse also nicht zwingend ein Dokument als solches, sondern beziehe sich auf die personenbezogenen Daten, die darin enthalten sind und die Gegenstand der Verarbeitung sind.
  • Das Recht, eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller betreffenden personenbezogenen Daten zu bekommen, umfasst dem EuGH zufolge somit auch das Recht, unter Umständen tatsächlich eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten, von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erlangen. Dies gelte unter der Voraussetzung, dass die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich sei, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Dabei seien allerdings auch die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen, deren Daten wirkungsvoll zu schwärzen bzw. zu verschleiern sind.
  • Der EuGH betonte, dass es der betroffenen Person durch die Ausübung ihres Auskunftsrechts ermöglicht werden muss, die Richtigkeit der sie betreffenden Daten und die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung zu überprüfen. Das Auskunftsrecht sei erforderlich, um die durch die DSGVO verliehenen Rechte (wie das Recht auf Berichtigung, jenes auf Löschung, jenes auf Widerspruch oder jenes auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs) geltend machen zu können. Die zur Verfügung gestellten Informationen sollten daher in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form übermittelt werden.

Hier mehr dazu lesen


Inhalt ohne Gewähr, keine Haftung für Funktion und Inhalt von Hyperlinks

» Themenlinks


ImpressumDatenschutzerklärungwww.informationssicherheit.at